27.11.09 | Ein Angeklagter war Hilfswildhüter; er bestritt am ersten Prozesstag die Vorwürfe. Die Affäre gilt als einer der grössten Wilderei-Fälle in der Schweiz und als bisher grösster Fall im Kanton Jura. Den vier Männern wird vorgeworfen, 138 Rehe, 36 Hasen, 12 Wildschweine und 11 Gämsen heimlich geschossen zu haben. Zur Last gelegt werden ihnen Verstösse gegen Bundesgesetze sowie das kantonale Jagdgesetz.
Aufgeflogen war die Wilderei im Sommer 2006, als ein Wildhüter seinen Hilfshüter und eine weitere Person in einem Auto vorbeirasen sah. Er ging der Sache nach und stiess auf ein verstecktes Reh. Die Polizei stellte darauf Dutzende von Jagdtrophäen, Waffen, Dokumente und Wild in einer Kühltruhe sicher.
Die Ermittlungen samt Einvernahmen von Personen im Umfeld der Angeklagten dauerten zweieinhalb Jahre. Der Kanton Jura macht im Prozess einen Schaden von rund 140 000 Franken geltend. Der Hilfswildhüter beteuerte zu Prozessbeginn, er trete für die Anliegen der Natur ein. Seit 2006 ging er in der Schweiz nicht der Jagd nach. Ihn verurteilte das Gericht als Hauptangeklagten zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten. Zudem erhielt er ein zehnjähriges Jagdverbot für die ganze Schweiz. Er muss eine Busse von 5000 Franken bezahlen. Der Staatsanwalt hatte eine teilbedingte Strafe von 21 Monaten verlangt. Zwei weitere Jäger, die den Hilfswildhüter gelegentlich begleitet hatten, erhielten ebenfalls ein Jagdverbot. Der eine wurde zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, der andere zu einer bedingten Geldstrafe von 150 Tagessätzen à 100 Franken. Der vierte Angeklagte, der Bruder des Ex-Hilfswildhüters, kam mit einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu zehn Franken davon. Er war als einziger zumindest teilweise geständig und akzeptierte das Urteil. Die drei anderen ziehen es weiter.
Der Kanton Jura machte im Prozess für den entstandenen Schaden eine Forderung von 140’000 Franken geltend, die das Gericht jedoch auf den Zivilweg verwies. Dagegen ordnete das Gericht an, dass Waffen, 63 Jagdtrophäen und der Erlös aus dem Fleischverkauf beschlagnahmt werden.
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