25.01.08 | Was in der Jagd schon seit Jahrzehnten Pflicht ist, gilt bald auch für die Fischereiausübung: Wer ab dem Jahr 2009 eine Fischereiberechtigung erwerben will, muss ausreichende Sachkundekenntnisse nachweisen. Die Einführung dieser Sachkundepflicht hat tierschutzrechtliche Hintergründe: Wer regelmässig mit Tieren umgeht, soll das auch korrekt tun.
Im genauen Wortlaut des VBGF ist diese Pflicht so umschrieben: «Wer eine Berechtigung zum Fang von Fischen und Krebsen erwerben will, muss nachweisen, dass er oder sie ausreichende Kenntnisse über Fische und Krebse und die tierschutzgerechte Ausübung der Fischerei hat». Diese Formulierung lässt relativ viele Fragen offen: Wie weist jemand nach, dass er in der Fischerei sachkundig ist? Wo erwirbt man sich das Wissen? Was bedeutet das nun für den einzelnen Fischer sowie die Kantone? Solche und andere Fragen wurden nun in einer Vollzugshilfe des Bundes geklärt, damit ein gesamtschweizerischer Standard etabliert werden kann.
Was umfasst die Mindestausbildung?
Die Mindestausbildung gemäss VBGF beinhaltet vor allem tierschutzrelevante Aspekte mit fangtechnischen Themen wie das richtige Anschlagen, Drillen, Landen und Töten oder das korrekte Zurücksetzen untermassiger Fische. Damit diese Handlungen korrekt ausgeführt werden, ist ein Grundwissen über die Anatomie und Physiologie der Fische notwendig. Wegen der unterschiedlichen Lebensraumansprüche und physiologischen Bedürfnisse der einzelnen Arten ist sodann auch eine ausreichende Arten- und Lebensraumkenntnis Pflichtstoff für die künftige Minimal-Ausbildung nach VBGF.
Dieser Bundes-Pflichtstoff muss künftig zwingend in eine kantonale Fischer-Ausbildung einfliessen. Die Kantone oder andere Kursanbieter sind jedoch frei, diesem Pflicht-Modul weitere kantonsspezifische Kursteile hinzuzufügen.
Während der Bund nur eine Mindestausbildung vorschreibt, können die Kantone mehr Wissen verlangen. Mehrere Kantone wie beispielsweise Graubünden, Schaffhausen oder Thurgau kennen bereits heute eine Ausbildungspflicht; sie werden ihre Ausbildung künftig nicht wesentlich ändern müssen, sofern sie die Mindestanforderungen des Bundes in ihre Ausbildung integrieren.
Der obligatorische Kursteil des Bundes - für den noch extra Unterlagen hergestellt werden - muss mit einem Test abgeschlossen werden, wobei dieser in einen allfälligen speziellen kantonalen Test integriert werden kann. Ob die Kantone die Ausbildung künftig selbst übernehmen oder diese an Dritte (Vereine, Organisationen, Private) delegieren, ist ihnen freigestellt.
Einheitlicher Ausweis
Während es heute eine Vielzahl von Kursausweisen gibt (Fischerbüchlein, Thurgauerkarte, Sportfischerbrevet, usw.), soll es künftig nur noch einen gesamtschweizerischen Ausweis geben, welcher im ganzen Land anerkannt sein soll. Ausgestellt werden diese Ausweise künftig von einer zentralen Geschäftsstelle, welche die Adressverwaltung übernimmt und stets den landesweiten Überblick über die aktuellen Ausbildungskurse auf einer Internetseite präsentiert. Das BAFU ist dafür besorgt, dass der künftige Kursausweis auch im angrenzenden Ausland anerkannt wird.
Übergangsregelung für erfahrene bisherige Fischer
In der Schweiz gibt es gemäss einer Erhebung des BAFU rund 100'000 Inhaber von Angelfischereiberechtigungen; ein kleinerer Teil davon hat bereits einen Fischerei-Ausbildungskurs absolviert oder ein Sportfischerbrevet bestanden.
Eine schlagartige Ausbildungspflicht für alle bisherigen Fischereiberechtigten würde die sofortige Ausbildung von mehreren Zehntausend Fischern innerhalb von weniger als einem Jahr bedeuten. Ein solches Vorgehen ist logistisch nicht durchführbar, weshalb eine pragmatische und sinnvolle Übergangslösung zur Einführung der Sachkundepflicht gewählt wurde: Wer in den Jahren 2004 bis 2008 ein Patent von einer Dauer von mindestens einem Monat gelöst hat und dies belegen kann, soll als sachkundig anerkannt werden.
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